Familienrecht: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" als Grundlage der Zuständigkeit in internationalen Streitigkeiten über die elterliche Sorge: Der zyprische Ansatz
Von Giorgos Kazoleas, Rechtsanwalt Im modernen Internationalen Privatrecht ist die Bestimmung des geeigneten Gerichts (Forum Conveniens) für die Entscheidung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge eine entscheidende Frage, wenn das Kindeswohl als oberstes Gebot gewahrt werden soll. In der zyprischen Rechtsordnung stützt sich die Zuständigkeit der Familiengerichte in Fällen mit Auslandsbezug, etwa bei Angehörigen von Drittstaaten, in erster Linie auf den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" (habitual residence). Der rechtliche Rahmen: Haager Übereinkommen von 1996 und nationales Recht Die Zuständigkeit der zyprischen Gerichte ergibt sich aus dem Zusammenwirken internationaler und nationaler Vorschriften: Haager Übereinkommen (1996) [1]: Nach Artikel 5 des Übereinkommens sind die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. ...