Die Änderung der Gesellschaftssatzung in Zypern: Verfahren & Einschränkungen. Ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung in Deutschland
Giorgos Kazoleas, Rechtsanwalt
Die Satzung (Articles of Association) ist die „Verfassung“ einer
Gesellschaft und regelt die internen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern
und der Geschäftsführung. In der zyprischen Rechtsordnung ist die Flexibilität
bei der Anpassung dieses Dokuments von entscheidender Bedeutung, sie ist jedoch
nicht schrankenlos.
Das Änderungsverfahren (Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzes – Kap. 113)
Gemäß Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzes – Kap. 113 kann eine
Gesellschaft ihre Satzung durch die Annahme eines Sonderbeschlusses (Special
Resolution) ändern, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in der
Gründungsurkunde der Gesellschaft enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.
Die Gesellschaft kann entweder einzelne Artikel oder die Satzung in ihrer
Gesamtheit ändern.
Für die Änderung ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung erforderlich. Zudem muss
die vorgesehene Einladungsfrist eingehalten worden sein (in der Regel 21 Tage,
sofern für private Unternehmen nichts anderes vorgesehen ist).
Im Anschluss ist die Gesellschaft verpflichtet, den Sonderbeschluss zur
Satzungsänderung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum der
Beschlussfassung beim Registerführer (Registrar of Companies) einzureichen.
Beschränkungen und das Kriterium des „Guten Glaubens“
Trotz des gesetzlichen Ermessens ist das Recht zur Satzungsänderung nicht
absolut. Die Beschränkungen ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem
Common Law.
Der Schutz des Artikels 23 des Gesellschaftsgesetzes
Artikel 23 des Gesellschaftsgesetzes setzt eine wesentliche Beschränkung
und fungiert als Schutzschild für den Gesellschafter, damit dieser nicht vor
vollendete Tatsachen gestellt wird.
Unabhängig von den Bestimmungen in der Gründungsurkunde oder der Satzung
ist kein Mitglied an Änderungen gebunden, die nach dem Datum seines Beitritts
vorgenommen wurden, sofern die Änderung:
-erfordert, dass das Mitglied mehr Anteile übernimmt oder zeichnet, als es
zum Zeitpunkt der Änderung hielt, oder
-in irgendeiner Weise seine Haftung erhöht, zum Aktienkapital beizutragen
oder anderweitig Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten.
Falls das Mitglied schriftlich zustimmt (entweder vor oder nach der Änderung),
ist es gebunden, und die genannte Schutzbestimmung findet keine Anwendung.
Konflikt mit der Gründungsurkunde
Die Satzung (Articles of Association) ist der Gründungsurkunde (Memorandum
of Association) untergeordnet. Im Falle eines Konflikts zwischen einer
Bestimmung der Satzung und der Gründungsurkunde hat Letztere Vorrang.
Besondere Änderungsbeschränkungen
Für die Änderung des Firmennamens ist die Genehmigung des Registerführers
erforderlich. Die Gesellschaft muss innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der
Beschlussfassung eine Mitteilung in der vorgeschriebenen Form einreichen. Der
Registerführer trägt den neuen Namen anstelle des alten in das Register ein und
stellt eine geänderte Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) aus
(Artikel 19 des Gesellschaftsgesetzes).
Einschlägige Rechtsprechung: Das „Bona Fide“-Kriterium
Das zyprische Recht folgt auch in dieser Frage getreu den Grundsätzen der
englischen Rechtsprechung. Der klassische Fall ist Allen v. Gold Reefs of West
Africa Ltd [1900], in dem das Gericht den Grundsatz formulierte, dass eine
Änderung "bona fide for the benefit of the company as a whole" (in
gutem Glauben zum Wohle der Gesellschaft als Ganzes) erfolgen muss.
Der Begriff „Gesellschaft als Ganzes“ bezieht sich nicht nur auf die
Gesellschaft als juristische Person, sondern auf die Gesamtheit der
Gesellschafter.
Im Fall Sidebottom v. Kershaw, Leese & Co Ltd [1920] wurde eine
Änderung für gültig erklärt, die den Rückkauf von Anteilen eines
Gesellschafters ermöglichte, der mit der Gesellschaft im Wettbewerb stand, da
dies als im Interesse des Unternehmens erachtet wurde.
Im Fall Greenhalgh v. Arderne Cinemas Ltd [1951] wurde klargestellt, dass
eine Änderung nicht allein deshalb nichtig ist, weil sie einem bestimmten
Gesellschafter schadet, solange ein „hypothetischer Gesellschafter“ die
Änderung als fair für die Gesellschaft ansehen würde.
In Zypern bestätigen der Fall Cypra Ltd v. Republik und andere verwandte
Fälle, dass die Gerichte eingreifen, wenn die Änderung eine Unterdrückung der
Minderheit (Oppression of the Minority) darstellt.
Die Regelung im deutschen Gesellschaftsrecht
Das deutsche Recht (insbesondere durch das AktG für Aktiengesellschaften
und das GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verfolgt einen
ähnlichen, aber formalistischeren Ansatz:
Wie in Zypern ist eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals
erforderlich (Satzungsänderung).
Im Gegensatz zu Zypern muss der Beschluss über die Satzungsänderung in
Deutschland zwingend notariell beurkundet werden.
Das deutsche Recht legt besonderen Wert auf die Treuepflicht der
Gesellschafter untereinander. Eine Änderung, die ausschließlich auf die
Schädigung eines Gesellschafters abzielt, kann aufgrund der Treuepflicht
leichter angefochten werden, ohne dass ein „Betrug“ im strengen Sinne des
Common Law nachgewiesen werden muss.
Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister
wirksam; die Eintragung ist somit konstitutiv und nicht bloß deklaratorisch.
Fazit
Die Satzungsänderung ist ein mächtiges Instrument in den Händen der
Mehrheit. Jedoch setzen das Gesellschaftsgesetz und die zyprische
Rechtsprechung – basierend auf den Grundsätzen der englischen Rechtssprechung –
angemessene Grenzen gegen potenzielle Willkür oder Rechtsmissbrauch.
Giorgos Kazoleas ist deutschsprachiger Anwalt in
Zypern - Gründungspartner der Kanzlei "Legal Experts Cyprus" (email: giorgos.kazoleas.gmail.com)



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