Die Änderung der Gesellschaftssatzung in Zypern: Verfahren & Einschränkungen. Ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung in Deutschland

Giorgos Kazoleas, Rechtsanwalt

Die Satzung (Articles of Association) ist die „Verfassung“ einer Gesellschaft und regelt die internen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung. In der zyprischen Rechtsordnung ist die Flexibilität bei der Anpassung dieses Dokuments von entscheidender Bedeutung, sie ist jedoch nicht schrankenlos.


Das Änderungsverfahren (Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzes – Kap. 113)

Gemäß Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzes – Kap. 113 kann eine Gesellschaft ihre Satzung durch die Annahme eines Sonderbeschlusses (Special Resolution) ändern, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in der Gründungsurkunde der Gesellschaft enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Die Gesellschaft kann entweder einzelne Artikel oder die Satzung in ihrer Gesamtheit ändern.

Für die Änderung ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung erforderlich. Zudem muss die vorgesehene Einladungsfrist eingehalten worden sein (in der Regel 21 Tage, sofern für private Unternehmen nichts anderes vorgesehen ist).

Im Anschluss ist die Gesellschaft verpflichtet, den Sonderbeschluss zur Satzungsänderung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum der Beschlussfassung beim Registerführer (Registrar of Companies) einzureichen.

Beschränkungen und das Kriterium des „Guten Glaubens“

Trotz des gesetzlichen Ermessens ist das Recht zur Satzungsänderung nicht absolut. Die Beschränkungen ergeben sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Common Law.

Der Schutz des Artikels 23 des Gesellschaftsgesetzes

Artikel 23 des Gesellschaftsgesetzes setzt eine wesentliche Beschränkung und fungiert als Schutzschild für den Gesellschafter, damit dieser nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird.

Unabhängig von den Bestimmungen in der Gründungsurkunde oder der Satzung ist kein Mitglied an Änderungen gebunden, die nach dem Datum seines Beitritts vorgenommen wurden, sofern die Änderung:

-erfordert, dass das Mitglied mehr Anteile übernimmt oder zeichnet, als es zum Zeitpunkt der Änderung hielt, oder

-in irgendeiner Weise seine Haftung erhöht, zum Aktienkapital beizutragen oder anderweitig Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten.

Falls das Mitglied schriftlich zustimmt (entweder vor oder nach der Änderung), ist es gebunden, und die genannte Schutzbestimmung findet keine Anwendung.

Konflikt mit der Gründungsurkunde

Die Satzung (Articles of Association) ist der Gründungsurkunde (Memorandum of Association) untergeordnet. Im Falle eines Konflikts zwischen einer Bestimmung der Satzung und der Gründungsurkunde hat Letztere Vorrang.

Besondere Änderungsbeschränkungen

Für die Änderung des Firmennamens ist die Genehmigung des Registerführers erforderlich. Die Gesellschaft muss innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Beschlussfassung eine Mitteilung in der vorgeschriebenen Form einreichen. Der Registerführer trägt den neuen Namen anstelle des alten in das Register ein und stellt eine geänderte Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) aus (Artikel 19 des Gesellschaftsgesetzes).

Einschlägige Rechtsprechung: Das „Bona Fide“-Kriterium

Das zyprische Recht folgt auch in dieser Frage getreu den Grundsätzen der englischen Rechtsprechung. Der klassische Fall ist Allen v. Gold Reefs of West Africa Ltd [1900], in dem das Gericht den Grundsatz formulierte, dass eine Änderung "bona fide for the benefit of the company as a whole" (in gutem Glauben zum Wohle der Gesellschaft als Ganzes) erfolgen muss.

Der Begriff „Gesellschaft als Ganzes“ bezieht sich nicht nur auf die Gesellschaft als juristische Person, sondern auf die Gesamtheit der Gesellschafter.

Im Fall Sidebottom v. Kershaw, Leese & Co Ltd [1920] wurde eine Änderung für gültig erklärt, die den Rückkauf von Anteilen eines Gesellschafters ermöglichte, der mit der Gesellschaft im Wettbewerb stand, da dies als im Interesse des Unternehmens erachtet wurde.

Im Fall Greenhalgh v. Arderne Cinemas Ltd [1951] wurde klargestellt, dass eine Änderung nicht allein deshalb nichtig ist, weil sie einem bestimmten Gesellschafter schadet, solange ein „hypothetischer Gesellschafter“ die Änderung als fair für die Gesellschaft ansehen würde.

In Zypern bestätigen der Fall Cypra Ltd v. Republik und andere verwandte Fälle, dass die Gerichte eingreifen, wenn die Änderung eine Unterdrückung der Minderheit (Oppression of the Minority) darstellt.

Die Regelung im deutschen Gesellschaftsrecht

Das deutsche Recht (insbesondere durch das AktG für Aktiengesellschaften und das GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verfolgt einen ähnlichen, aber formalistischeren Ansatz:

Wie in Zypern ist eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erforderlich (Satzungsänderung).

Im Gegensatz zu Zypern muss der Beschluss über die Satzungsänderung in Deutschland zwingend notariell beurkundet werden.

Das deutsche Recht legt besonderen Wert auf die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander. Eine Änderung, die ausschließlich auf die Schädigung eines Gesellschafters abzielt, kann aufgrund der Treuepflicht leichter angefochten werden, ohne dass ein „Betrug“ im strengen Sinne des Common Law nachgewiesen werden muss.

Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam; die Eintragung ist somit konstitutiv und nicht bloß deklaratorisch.

Fazit

Die Satzungsänderung ist ein mächtiges Instrument in den Händen der Mehrheit. Jedoch setzen das Gesellschaftsgesetz und die zyprische Rechtsprechung – basierend auf den Grundsätzen der englischen Rechtssprechung – angemessene Grenzen gegen potenzielle Willkür oder Rechtsmissbrauch.

Giorgos Kazoleas ist deutschsprachiger Anwalt in Zypern - Gründungspartner der Kanzlei "Legal Experts Cyprus" (email: giorgos.kazoleas.gmail.com)

 (photo pixabay.com)

Kommentare

Kontakt

Kontaktformular

Name

E-Mail *

Nachricht *