Familienrecht: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" als Grundlage der Zuständigkeit in internationalen Streitigkeiten über die elterliche Sorge: Der zyprische Ansatz
Von Giorgos Kazoleas, Rechtsanwalt
Im modernen Internationalen Privatrecht ist die Bestimmung des geeigneten Gerichts (Forum Conveniens) für die Entscheidung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge eine entscheidende Frage, wenn das Kindeswohl als oberstes Gebot gewahrt werden soll.
In der zyprischen Rechtsordnung stützt sich die Zuständigkeit der Familiengerichte in Fällen mit Auslandsbezug, etwa bei Angehörigen von Drittstaaten, in erster Linie auf den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" (habitual residence).
Der rechtliche Rahmen: Haager Übereinkommen von 1996 und nationales Recht
Die Zuständigkeit der zyprischen Gerichte ergibt sich aus dem Zusammenwirken internationaler und nationaler Vorschriften:
- Haager Übereinkommen (1996) [1]: Nach Artikel 5 des Übereinkommens sind die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
- Gesetz über die Familiengerichte (Gesetz 23/1990): Artikel 11(2)(e) bestimmt, dass die zyprischen Gerichte zuständig sind, sofern die Parteien ihren Aufenthalt in der Republik haben. Absatz (3) definiert den Aufenthalt als einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten.
Die Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthalts"
Trotz seiner zentralen Bedeutung wird der „gewöhnliche Aufenthalt" in den internationalen Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat diese Lücke geschlossen und ihn als autonomen und tatsächlichen Begriff bestimmt.
In der Rechtssache C-523/07 [2] entschied der EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, der Ausdruck einer gewissen Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld ist.
Nach dem EuGH hat das Gericht zur Bestimmung des Aufenthalts Folgendes zu würdigen:
- die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Staates;
- die Gründe für den Umzug der Familie;
- den Ort und die Umstände des Schulbesuchs;
- die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen;
- die Staatsangehörigkeit: Sie wird zwar berücksichtigt, hat aber keinen Vorrang vor dem tatsächlichen Aufenthalt.
Wie der EuGH in der genannten Entscheidung allerdings klarstellt, muss das Gericht, wenn die Umstände auf mehr als einen Staat hindeuten, die Faktoren gewichten, die den stärksten „Lebensmittelpunkt" des Kindes erkennen lassen.
Anwendung in der zyprischen Rechtsordnung
Das zyprische Recht führt das quantitative Kriterium von drei (3) Monaten als Mindestschwelle für die Begründung der Zuständigkeit ein. Diese Anwendung erfolgt jedoch nicht schematisch, sondern qualitativ.
Hält sich das Kind länger als drei (3) Monate in Zypern auf, besucht es eine zyprische Bildungseinrichtung und arbeiten und leben seine Eltern dauerhaft in der Republik, so werden die zyprischen Gerichte international zuständig (Forum Conveniens).
In diesen Fällen hat die tatsächliche Verbindung des Kindes zu Zypern Vorrang vor der Staatsangehörigkeit, da das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund seiner Nähe zu den Beweismitteln und zum Alltag des Minderjährigen besser in der Lage ist, über das Kindeswohl zu entscheiden.
Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Sache Giannopoulos gegen Giannopoulou (2010) 1 A.A.D. 1917 [3] bildet weiterhin das Fundament des zyprischen Ansatzes. Sie stellt klar, dass die im Gesetz 23/1990 vorgesehene Voraussetzung eines dreimonatigen Aufenthalts nicht automatisch wirkt, sondern stets dem international definierten Kriterium des „gewöhnlichen Aufenthalts" unterzuordnen ist, wobei das Kindeswohl maßgeblich bleibt.
Das Gericht führt dazu aus: „Der Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt' ist kein technischer Begriff, sondern wird anhand der Tatsachen des jeweiligen Falles bestimmt. Der gewöhnliche Aufenthalt steht im Gegensatz zum vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt. Faktoren, die die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts beeinflussen können, sind unter anderem die berufliche Tätigkeit, die Teilnahme an kulturellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen und das Vorhandensein einer ständigen oder gewöhnlichen Wohnung (siehe Fasaria gegen Minister für Justiz und öffentliche Ordnung (2008) 1 A.A.D. 1024, Koraka gegen Georgiou (Nr. 2) (2004) 1 A.A.D. 1935, Antoniou gegen Theodorou (2004) 1 A.A.D. 1944). Bei einem Kind sind die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Bestimmung des Ortes seines ‚gewöhnlichen Aufenthalts' entscheidend. Einer der zu berücksichtigenden Faktoren ist die physische Anwesenheit des Kindes im Mitgliedstaat. Die physische Anwesenheit muss jedoch von dem Nachweis begleitet sein, dass sie nicht vorübergehend oder unterbrochen, sondern dauerhaft ist. Es müssen Anzeichen für eine Integration in das soziale und familiäre Umfeld vorliegen."
Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des EuGH fügt das zyprische Gericht hinzu, dass weitere zu berücksichtigende Faktoren die Dauer des Aufenthalts, die Gründe, aus denen die Familie und die Kinder in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gezogen und dort geblieben sind, die Staatsangehörigkeit der Kinder, die Umstände des Schulbesuchs, die Sprache sowie allgemein die familiären und sozialen Bindungen der Kinder in dem betreffenden Land sind.
Fazit
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein „lebendiger" Begriff, der auf das Wesentliche abstellt, nämlich den tatsächlichen dauerhaften Aufenthalt der Kinder, und nicht auf streng formale Kriterien wie ihre Staatsangehörigkeit. Die Herausforderung besteht hier im Nachweis der tatsächlichen Integration des Kindes in die örtliche Gemeinschaft. Zusammen mit dem Ablauf der im Gesetz 23/1990 vorgesehenen Dreimonatsfrist bestätigt diese Integration die Zuständigkeit der inländischen Gerichte gegenüber jeder ausländischen Behörde.
Giorgos Kazoleas ist Rechtsanwalt (giorgos.kazoleas@gmail.com / Tel. +357 22507666)
[1] Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Ratifizierungsgesetz 24(III)/2004).
[2] Gerichtshof der EU, Rechtssache C-523/07, A, Urteil vom 2. April 2009, Rn. 37–39.
[3] Familienberufungsgericht Zypern (Δευτεροβάθμιο Οικογενειακό Δικαστήριο), Giannopoulos gegen Giannopoulou, Berufung Nr. 33/2009, Urteil vom 8.12.2010, veröffentlicht auf cylaw.org

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