Kann das Leben als Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts betrachtet werden? Überlegungen zu einer Entscheidung des BGH in Deutschland
von Giorgos Kazoleas, Rechtsanwalt LL.M.
Die Mehrheit der Klagen gegen Ärzte stützt sich auf Behandlungsfehler, die zum Tod von Patienten oder in anderen Fällen zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt haben. Eine vor einigen Jahren gegen einen Arzt in Deutschland erhobene Klage beinhaltete jedoch den entgegengesetzten Vorwurf: Dem Arzt wurde zur Last gelegt, er sei für die Verlängerung des Lebens eines Patienten verantwortlich, obwohl er dieses hätte beenden müssen.
Sachverhalt
Der 1929 geborene Patient litt seit 1997 an einem demenziellen Syndrom und stand bis zu seinem Tod im Jahr 2011 unter rechtlicher Betreuung, die sowohl die Gesundheits- als auch die Personensorge umfasste. Seit 2006 lebte der Patient in einem Pflegeheim. Während eines Krankenhausaufenthalts im September 2006 erkrankte er infolge von Mangelernährung, woraufhin ihm mit Zustimmung seines Betreuers eine Magensonde (PEG) eingesetzt wurde, über die er bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde.
Der beklagte Hausarzt übernahm die Betreuung des Patienten im Frühjahr 2007. Ab 2008 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Patienten zusehends, was zum Verlust seiner Kommunikationsfähigkeit führte. Seit 2010 litt er unter Atembeschwerden sowie unter Bluthochdruck und Lungenentzündungen.
Es ist anzumerken, dass der Patient weder ein Testament verfasst noch seinen Willen darüber geäußert hatte, ob er im Falle einer schweren Erkrankung durch lebenserhaltende Maßnahmen weiterleben möchte oder nicht.
Kläger gegen den Arzt war der Sohn des Patienten. Er machte geltend, dass die Sondenernährung ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen sei, vom Patienten nicht gewollt war und der betreuende Rechtsanwalt nicht ausreichend darüber informiert wurde. Stattdessen, so das Argument des Klägers, habe die künstliche Ernährung seines Vaters zu einer unzumutbaren Verlängerung seines Leidensweges ohne Aussicht auf Besserung geführt.
Nach Ansicht des Klägers wäre der beklagte Arzt verpflichtet gewesen, das Behandlungsziel zu ändern, um dem Patienten durch die Beendigung der künstlichen Ernährung ein Sterben unter palliativer Begleitung zu ermöglichen. Er argumentierte zudem, dass durch die Fortsetzung der Ernährung und das damit verbundene Leiden der Körper und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt worden seien.
Der Kläger forderte daher neben einem Schmerzensgeld auch den Ersatz der in diesem Zeitraum angefallenen Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von 52.952 Euro. Diese Kosten wären ohne die Fortführung der Behandlung durch den beklagten Arzt nicht entstanden, da der Patient in diesem Fall verstorben wäre.
Während das erstinstanzliche Gericht die Klage abwies, sprach das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu, hielt jedoch an der Abweisung des materiellen Schadensersatzanspruchs fest. Das Entscheidende am Berufungsurteil war die Auffassung, dass die Lebensverlängerung unter diesen extrem schwierigen Bedingungen einen Schaden im Sinne des Zivilrechts darstellen könne.
Die Entscheidung des BGH vom 02.04.2019 (Az. VI ZR 13/18)
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Ansprüche des Klägers gegen den Arzt jedoch letztinstanzlich ab. In der Urteilsbegründung ist insbesondere die Feststellung des Gerichts von Interesse, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben sind. Nach dem Schadensersatzrecht muss zur Ermittlung eines Schadens die tatsächliche Situation mit der Situation verglichen werden, die bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese).
Im vorliegenden Fall steht der Zustand des fortgesetzten Lebens unter den besonderen Beschwerlichkeiten der künstlichen Ernährung der Situation gegenüber, die bei einem Abbruch der Ernährung eingetreten wäre: der Tod. Tatsächlich gab es für den Patienten keine Option, ohne oder mit weniger Leiden weiterzuleben.
„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut schutzwürdig“, führt das Gericht aus und erklärt weiter, dass kein Dritter berechtigt ist, über dessen Wert zu urteilen. Daher verbietet es sich, das Leben – selbst ein leidvolles Dasein – als Schaden anzusehen.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann somit aus der Fortführung lebensverlängernder Maßnahmen kein Anspruch auf Schmerzensgeld abgeleitet werden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die deutsche Verfassung es zwar untersagt, die menschliche Existenz als „Schaden“ im zivilrechtlichen Sinne zu behandeln, es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass die mit der menschlichen Existenz verbundenen finanziellen Belastungen unter bestimmten Umständen als materieller Schaden gewertet werden können.
Ein bekanntes Beispiel aus der Rechtsprechung ist die finanzielle Belastung von Eltern durch die Geburt eines behinderten Kindes aufgrund eines ärztlichen Fehlers bei der pränatalen Diagnostik („Wrongful Birth“). In einem solchen Fall können die Unterhaltskosten für das Kind einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.
Im konkreten Fall des hochbetagten Patienten entschied der BGH jedoch, dass der Zweck der ärztlichen Aufklärungspflicht über lebenserhaltende Maßnahmen nicht darin bestand, die spezifischen finanziellen Belastungen des Sohnes zu vermeiden. Aus diesem Grund wies das Gericht auch den Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (materieller Schaden) ab.
Fazit
Die Entscheidung des BGH, die den Schutz des menschlichen Lebens – selbst wenn es qualvoll geworden ist und nur durch medizinische Hilfe aufrechterhalten wird – absolut als höchstes Gut einstuft, löste in der deutschen Rechtswelt intensive Debatten und Kritik aus. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass kein klarer und ausdrücklicher Wille des Patienten vorlag, ob er sein Leben unter diesen Bedingungen fortsetzen wollte, da er nicht mehr in der Lage war, seine Einwilligung zu geben oder den Tod herbeizuführen. Andernfalls wäre das Urteil der Karlsruher Richter sicherlich anders ausgefallen.
Wie sich jedoch aus dem Sachverhalt ergibt, gab es weder früher geäußerte Wünsche noch Überzeugungen des Patienten zu einer solchen Situation. Auch der Betreuer konnte keine Informationen vorlegen, aus denen sicher hätte geschlossen werden können, dass der Patient einer Lebensverlängerung nicht zugestimmt hätte. Selbst der Sohn behauptete nicht, dass sein Vater in der Vergangenheit einen entsprechenden Willen geäußert habe.
Zudem kann der Zeitraum zwischen der rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustands und dem Tod (Anfang 2010 bis Oktober 2011) im Verhältnis zu den vom behandelnden Arzt getroffenen Maßnahmen nicht als unverhältnismäßig lang angesehen werden. Eine Haftung des Arztes unter diesen spezifischen Umständen hätte potenziell zu einem unbilligen Ergebnis geführt.
Giorgos Kazoleas ist Rechtsanwalt (LL.M.) in Zypern και Gründungspartner von Legal Experts Cyprus . Er absolvierte eine spezialisierte Weiterbildung im Handelsrecht in Deutschland.



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